Diese Internetseite wurde für das Fahrpersonal
auf den Frankfurter Taxis erstellt.

Die Taxi-Vereinigung ist der grundsätzliche Ansprechpartner bei allen Fragen zu den Frankfurter Taxiverkehren am Flughafen Frankfurt/Main.

Daher werden alle wichtigen Informationen auf dieser Internetseite aktuell zur Verfügung gestellt.

 

INFOLINE zur Geschäftsstelle

069 - 79 20 79 11

Ab hier Nachrichten und wichtige Informationen 

Kinderrückhaltepflicht

Abweichend (von der allgemeinen Kindersicherungsregelung, die jeden Kfz-Führer betrifft) ist beim Verkehr mit Taxis und bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 kg und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

StVO § 21 (Auszugsweise)

 

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind.

 

Abweichend von Satz 1

1.   ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,

2.   dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,

3.   ist

a.   beim Verkehr mit Taxen und

b.  bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

§ 21 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 StVO ist eine Verhaltensvorschrift, die dem Taxifahrer aufgibt, wenn er Kinder befördert, diese dann entsprechend zu sichern. Wenn er nicht entsprechende Kindersicherungseinrichtungen dabei hat, hat er unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ein Kollege/in (ggf. ein über eine Taxizentrale dorthin geschicktes Taxi oder am Halteplatz dahinter stehendes Taxi), das die entsprechenden Rückhalteeinrichtungen bieten kann, die Beförderung durchführt. Erst danach ist die Beförderungspflicht für ihn erloschen.

Achtung! Dies gilt nicht, dei der regelmäßigen Beförderung von Kindern im Taxiverkehr. Hier ist jedes beförderte Kind zu sichern.

Die Taxi-Quittung

Die Pflicht zur Ausstellung einer Taxiquittung ist in der Taxiordnung der Stadt Frankfurt am Main nachzulesen. 

Eine Quittung ist eine Empfangsbestätigung für den Erhalt einer Leistung. Sie ermöglicht es dem Kunde zu beweisen, dass die Forderung an den Leistungserbringer (Taxiunternehmer) erloschen ist.

Eine Quittung wird nach einem Kauf und dem Abschluss von Zahlungsvorgängen ausgestellt und enthält  

 Dies gilt bei Quittungsbeträgen ab 150 Euro

Die Quittung dient dem Nachweis über die Bezahlung sowie zur weiteren Abrechnung als Beleg in der Buchführung und als Nachweis des gezahlten Vorsteuerbetrages.

Nach deutschem Recht kann der Zahlende  die Erteilung einer Quittung verlangen (§ 368 BGB).

 § 368 Quittung (Bürgerliches Gesetzbuch im Wortlaut)

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

______________________________________________________________________________

Alle auf dieser Webseite zur Verfügung gestellten PDF-Dateien dürfen herunter geladen werden
und
sollen dem Fahrpersonal zur ausführlichen Information dienen.

 

Mit der Einfahrt auf die angemieteten Halteplätze der Taxi Vereinigung Frankfurt am Flughafen Frankfurt/Main - mit einem dazu berechtigten TAXI - wird als Taxifahrpersonal die derzeit gültige Halteplatzordnung als verbindlich anerkannt.

 

Die zusätzlichen Regelungen 
 Charterregelung  und  Kurzstreckenregelung  neben der  Halteplatzordnung  zum Taxiverkehr sind verbindlich.
 

Die jeweils gültige Charterliste wird immer in dem aktuellen Taxi-Journal veröffentlicht.

Alle Veröffentlichungen von Charterlisten in den voran gegangenen Taxi-Journalen
verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

Kontakt

Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V.

Abteilung Flughafen

Breitenbachstraße 1

60486 Frankfurt am Main

 

Alle Informationen wurden sorgfältig zusammen gestellt.
Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.


©  Aktualisiert 12/07/2008